Netzbetreiber sind nach § 20 Abs.1 Satz 1 EnWG verpflichtet, spätestens bis zum 15.10. eines Jahres die Netzentgelte des Folgejahres zu ermitteln und im Internet zu veröffentlichen.
2026
Preisblatt - Netzentgelte für Kunden ohne Leistungsmessung
Preisblatt - Netzentgelte für Kunden mit Leistungsmessung
Preisblatt - Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG
Preisblatt - Individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV
Veröffentlichungspflicht nach § 118 Abs. 5a S.2 EnWG typisierte Abnahmefälle
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2 StromNEV