Netzbetreiber sind nach § 20 Abs.1 Satz 1 EnWG verpflichtet, spätestens bis zum 15.10. eines Jahres die Netzentgelte des Folgejahres zu ermitteln und im Internet zu veröffentlichen.

  

2026

Preisblatt - Netzentgelte für Kunden ohne Leistungsmessung

Preisblatt - Netzentgelte für Kunden mit Leistungsmessung

Preisblatt - Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG

Preisblatt - Individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV

 

Veröffentlichungspflicht nach § 118 Abs. 5a S.2 EnWG typisierte Abnahmefälle

 

Referenzpreisblatt  zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2 StromNEV 

 

 

Historische Preisblätter

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