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Netze

1. Allgemeines

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung des Verteilnetzes der EVG (Netzbetreiber). Wer die Errichtung, Vorhaltung oder Erweiterung eines Netzanschlusses mit dem Netzbetreiber vereinbart ist Anschlussnehmer (dinglich Berechtigter). Wer den Netzanschluss nutzt um über das Netz des Netzbetreibers mit Gas versorgt zu werden ist Anschlussnutzer/Letztverbraucher. Wer über das Netz des Netzbetreibers Anschlussnutzer mit Gas versorgt ist Lieferant.

2. Umfang der Netznutzung

Der Netzbetreiber stellt dem Lieferanten das Versorgungsnetz und die Netzinfrastruktur zum Zwecke der Durchleitung von Erdgas zu den Abnahmestellen der Letztverbraucher zur Verfügung und erbringt die Dienstleistungen nach Maßgabe der GasNZB. Im Verhältnis zum Lieferanten geltend ergänzend auch abgeschlossenen Verträge zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer.

3. Gasbeschaffenheit

Der Lieferant stellt dem Netzbetreiber an den Einspeisepunkten Erdgas mit einer Gasbeschaffenheit bereit, die der 2. Gasfamilie gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 260 in der jeweils aktuellen Fassung entspricht. Sind bei der Gasübernahme Maßnahmen zum Druckausgleich oder zur Umwandlung des Gases erforderlich, gilt § 35 GasNZV.

Gasbeschaffenheit und Druck sollten möglichst unverändert bleiben, damit allgemein übliche Gasverbrauchseinrichtungen einwandfrei betrieben werden können. Stellt ein Anschlussnutzer Anforderungen an die Gasbeschaffenheit, die über diese Verpflichtung hinausgehen, obliegt es diesem selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Gasanlagen zu treffen. Der Netzbetreiber kann den Gasdruck ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Die Belange des Anschlussnutzers und des Lieferanten werden dabei möglichst berücksichtigt.

4. Ausfall der Netznutzung

Störungen bzw. Unregelmäßigkeiten im Gasnetz sind dem Netzbetreiber unverzüglich zu melden. Sollte der Netzbetreiber durch höhere Gewalt, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen im eigenen Unternehmen oder Zulieferfirmen, Beschädigungen am Versorgungsnetz, Anordnungen von hoher Hand oder durch Umstände, die abzuwenden nicht in der Macht des Netzbetreibers liegen bzw. deren Abwendung mit einem angemessenem technischen und Wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, gehindert sein, die Durchleitung von Gas bzw. dessen Entnahme zu gewährleisten, so ruhen die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers und des Lieferanten, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind.

In solchen Fällen kann der Lieferant keine Entschädigung beanspruchen. Der Netzbetreiber wird in solchen Fällen mit allen angemessenen Mitteln dafür sorgen, das sie den vertraglichen Verpflichtungen sobald wie möglich wieder nachkommen kann. Über länger anhaltende Störungen wird der Netzbetreiber den Lieferanten unverzüglich informieren.

Die Netznutzung kann unterbrochen werden,

  • soweit dies zur Vornahme betriebsbedingter Arbeiten, zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder Anlagen erforderlich ist,
  • um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Netznutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der EVG oder Dritter ausgeschlossen sind, oder
  • wenn der Anschlussnutzer zustimmt.

Der Netzbetreiber wird eine beabsichtigte Unterbrechung oder Einschränkung der Netznutzung rechtzeitig den Anschlussnutzern in geeigneter Weise bekannt geben und den Lieferanten mit einer Begründung in Textform hiervon unterrichten. Eine Benachrichtigung kann entfallen, wenn die Unterrichtung

  • nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat,
  • die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

5. Beendigung der Netznutzung

Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung fristlos einzustellen um die Netzendkundenanlage vom Netz zu trennen, um die Entnahme von Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung durch den Lieferanten einzustellen, wenn

  • die Anschlussnutzung nicht vertraglich geregelt ist oder
  • der Anschlussnutzer ohne Nachweis eines offenen Liefervertrages Erdgas aus dem Netz der EVG entnimmt und kein Rechtsverhältnis nach § 38 Abs. 1 EnWG (Ersatzversorgung) besteht. Die geduldete Notgasentnahme kann einen offenen Liefervertrag nicht ersetzen.

Bei sonstigen Zuwiderhandlungen des Anschlussnutzers gegen eine gegenüber des Netzbetreibers bestehende wesentliche Vertragsverpflichtung ist der Netzbetreiber berechtigt, zwei Wochen nach Androhung die Netznutzung durch den Lieferanten und die Anschlussnutzung des Anschlussnutzers einzustellen sowie die Kundenanlage vom Netz zu trennen.
Darüber hinaus ist der Netzbetreiber berechtigt, die Netznutzung einzustellen und die Kundenanlage vom Netz zu trennen, wenn der Kunde des Lieferanten diesem gegenüber wesentliche Vertragspflichten verletzt und der Lieferant ein solches Vorgehen vom Netzbetreiber verlangt.
Ein Vorgehen des Netzbetreibers ist ausgeschlossen, wenn der Anschlussnutzer darlegt, dass die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen nachkommen wird.
Über ein Vorgehen bei Zuwiderhandlungen und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird der Netzbetreiber den Lieferanten des Anschlussnutzers rechtzeitig informieren.
Der Netzbetreiber wird die Netznutzung unverzüglich wieder ermöglichen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Anschlussnutzer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Anschluss- und Netznutzung ersetzt hat.
Die Kosten können pauschal berechnet werden. Dem Anschlussnutzer wird der Nachweis gestattet, Kosten für Einstellung und Wiederaufnahme der Netznutzung seien nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

6. Lieferantenkonkurrenz

Wird die Belieferung eines Anschlussnutzers an einer Entnahmestelle von mehreren Lieferanten für den gleichen Zeitraum oder Lieferbeginn in Anspruch genommen, so wird der Netzbetreiber die beteiligten Lieferanten unverzüglich über die bestehende Lieferantenkonkurrenz informieren. Kommt vor Lieferbeginn keine rechzeitige Einigung zwischen den Lieferanten zustande, ist der Netzbetreiber verpflichtet, das Netz dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen, der die Belieferung des Anschlussnutzers zuerst mitgeteilt hat.

Diese Regelung gilt nicht, wenn der Anschlussnutzer bis spätestens 10 Arbeitstage vor dem beabsichtigten Lieferbeginn für einen die Belieferung reklamierenden Lieferanten optiert. In diesem Falle führt der Netzbetreiber ab dem beabsichtigten Lieferbeginn die Lieferung für den Lieferanten durch, für den der Anschlussnutzer optiert hat.
Entscheidet sich der Anschlussnutzer zu einem späterem Zeitpunkt, so führt der Netzbetreiber die Lieferung ab dem nächstmöglichen Umstellungstermin für den vom Anschlussnutzer gewünschten Lieferanten durch und informiert unverzüglich nach Mitteilung durch den Anschlussnutzer die betroffenen Lieferanten.

7. Mess- und Steuereinrichtungen

Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen sowie die Messung sind Aufgabe des Netzbetreibers; etwaige Rechte des Anschlussnehmers gem. § 21 b Abs. 2 EnWG bzw. des Anschlussnutzers gem. § 21 b Abs. 3 EnWG bleiben unberührt. Der Netzbetreiber stellt die vom Anschlussnutzer abgenommene Gasmenge und –leistung durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.
Der Lieferant kann auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Netzbetreiber zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme anbringen.
Der Lieferant zahlt für die Messung das im Preisblatt (Anlage) bestimmte Entgelt.
Bei einer jährlichen Entnahme durch den Anschlussnutzer von bis zu 150.000 m³ und einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 50 m³ findet ein standardisiertes Lastprofilverfahren nach Anlage des Lieferantenrahmenvertrages Anwendung. Der Netzbetreiber wählt ein synthetisches oder analytisches Lastprofilverfahren. Beim Lastprofilverfahren wird für die Entnahme ein Arbeitspreis sowie gegebenenfalls
ein monatlicher Grundpreis berechnet.
Für Anschlussnutzer mit einer jährlichen Entnahme von mindestens 150.000 m³ und einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von mehr als 50 m³ richtet der Netzbetreiber Datenübertragungssysteme ein, die die Ausspeisewerte entsprechend vereinbarten Regeln zur Datenübermittlung an die Lieferanten und an den Netzbetreiber übermitteln, der den Bilanzausgleich durchführt. Die Kosten des Einbaus trägt
der Lieferant.
Abweichend davon kann der Netzbetreiber niedrigere Grenzwerte festlegen, wenn bei Berücksichtigung der genannten Grenzwerte ein funktionierender Netzbetrieb technisch nicht zu gewährleisten ist oder bestimmte Lieferanten eine wirtschaftlich unangemessene Benachteiligung gegenüber anderen Lieferanten erfahren könnten. Höhere oder niedrigere Grenzwerte kann der Netzbetreiber auch lediglich für einzelne Gruppen von Anschlussnutzern festlegen.
Findet nach diesen Bestimmungen kein standardisiertes Lastprofilverfahren Anwendung, erfolgt die Messung durch eine registrierende Leistungsmessung. Das Gleiche gilt, wenn der Anschlussnutzer eine solche Messung wünscht. Sofern eine Veränderung des Abnahmeverhaltens des Anschlussnutzers die Installation einer registrierenden Leistungsmessung erforderlich macht oder diese auf Wunsch des Anschlussnutzers erfolgt, trägt der Anschlussnutzer die Kosten der Installation.

8. Überprüfung der Messeinrichtung

Der Lieferant kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Lieferant den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Netzbetreiber, so hat er diesen, falls er der Messstellenbetreiber ist, zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Netzbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Lieferanten.

9. Messwerterfassung

Messeinrichtungen ohne Leistungsmessung werden vom Beauftragten des Netzbetreiber möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Anschlussnutzer selbst abgelesen. Die Ablesung erfolgt für Anschlussnutzer mit Leistungsmessung monatlich und für Anschlussnutzer ohne Leistungsmessung jährlich. Ablesetermine werden vom Netzbetreiber festgelegt.
Solange der Beauftragte des Netzbetreibers die Räume des Anschlussnutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann oder der Anschlussnutzer der Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Netzbetreiber die Entnahme auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Die Kosten für Messung und für Abrechnung an den Entnahmestellen werden dem Lieferanten, im Falle der Ersatzversorgung nach § 38 EnWG dem Grundversorger, im Falle der Notbelieferung dem Anschlussnutzer separat in Rechnung gestellt. Die Kosten beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von für die turnusgemäße Abrechnung der Netznutzung relevanten Daten. Werden weitere Ablesungen gefordert, so sind diese dem Netzbetreiber gesondert zu vergüten. Der Netzbetreiber ist zur Vornahme von Kontrollablesungen durch einen Beauftragten befugt

Wechselt der Anschlussnutzer seinen Lieferanten, so kann der Netzbetreiber eine zusätzliche Ablesung durchführen. Gleiches gilt bei einem Umzug des Kunden, bei Beendigung des Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs. Der Netzbetreiber kann den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.

10. Messfehler

Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen
Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten.
Ansprüche auf Grund von Fehlern der Messeinrichtung oder der Abrechnung sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sein denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf zwei Jahre, beschränkt.

11. Entgelte

Soweit die Entgelte der Regulierung nach § 23a bzw. § 21 a EnWG unterliegen, erhebt der Netzbetreiber gegenüber dem Lieferanten die von der Regulierungsbehörde genehmigten bzw. bestimmten Entgelte. Im Übrigen werden für die vom Netzbetreiber erbrachten Leistungen die im aktuellen Preisblatt (Anlage zum Lieferantenrahmenvertrag) aufgeführten Entgelte berechnet.
Für im Preisblatt nicht aufgeführte Leistungen, die im Auftrag des Lieferanten oder in dessen mutmaßlichen Interesse erbracht werden, und die nach den Umständen zu urteilen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann der Netzbetreiber die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen und Erstattung der Kosten verlangen.

12. Haftung

Es gelten die Regelungen gemäß § 18 Niederduckanschlussverordnung.

13. Datenschutz

Der Netzbetreiber ist berechtigt, in dem für die Vertragsabwicklung notwendigen Umfang Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben.
Die für die Abrechnung der diesen Bedingungen zugrunde liegenden Verträge oder für deren sonstige Abwicklung nötigen Daten werden entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

14. Änderungen

Die Regelungen der diesen Bedingungen zugrunde liegenden Verträge beruhen auf den derzeitigen rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Bei diesbezüglichen Änderungen, insbesondere hinsichtlich des Netzzugangskonzepts ist der Netzbetreiber berechtigt, die Verträge einschließlich dieser Bedingungen entsprechend anzupassen, soweit eine Neuregelung nicht ohnehin zwingend und abschließend für den jeweiligen Vertrag gilt und die Anpassung für den Vertragspartner zumutbar ist. Anpassungen der Verträge oder dieser Bedingungen wird der Netzbetreiber dem Lieferanten mindestens 6 Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich mitteilen. Ist der Lieferant mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung schriftlich zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Lieferant in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Über den vorstehenden Absatz hinausgehende Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen - einschließlich dieser Klausel - oder der diesen Bedingungen zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform.

15. Salvatorische Klausel

Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn der Netzbetreiber derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und Änderungen sowie Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sich der Netzbetreiber mit diesen ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der diesen Bedingungen zugrunde liegenden Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.

16. Rechtsnachfolge

Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag auf ihre Rechtsnachfolger zu übertragen. Ein Wechsel in der Person des Lieferanten ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Der Netzbetreiber wird seine Zustimmung nicht verweigern, wenn gegen den Dritten keine berechtigten Bedenken im Hinblick auf die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bestehen und die Rechte und Pflichten in vollem Umfang übernommen werden und der Eintritt nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
Die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Netzbetreibers wird öffentlich bekannt gemacht und darüber hinaus dem Lieferanten schriftlich mitgeteilt. Der Lieferant ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Bekanntmachung bzw. Mitteilung folgenden Monats schriftlich zu kündigen.

17. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Guben.
Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach dem Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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